Haftpflichtversicherung für Katzen: unverzichtbar oder unnütz?
10.10.2023 - Lesedauer: 4 Minuten
Haben Sie eine Haftpflichtversicherung? Wenn nicht, denken Sie darüber nach: Wie schnell kann es geschehen, dass durch ein Missgeschick oder widrige Umstände ein kostspieliger Schadensfall zu Ihren Lasten entsteht. Versicherungen sind generell eine sinnvolle Sache. Wie aber sieht es mit der Haftpflicht aus, wenn das Haustier der Verursacher ist? Bei Tieren wie Hunden oder Pferden hat sich ein spezieller Haftpflicht-Versicherungsschutz bewährt. Erfahren Sie in diesem Artikel, ob eine Haftpflichtversicherung auch für Katzen sinnvoll ist.
Warum bin ich für meine Katze haftbar?
Der Begriff „Haftpflicht“ sagt aus, dass jemand für Schäden, die er einer anderen Person gegenüber verursacht, ersatzpflichtig ist. Entstehen Beschädigungen, Verdienstausfall oder Folgekosten, zum Beispiel für ärztliche Behandlungen nach einem Unfall, hat der Verursacher des Schadens dafür aufzukommen. Als „Verursacher“ gelten Sie auch, wenn der Schaden nicht unmittelbar durch Ihr Zutun, sondern indirekt zustande kommt. So müssen Sie als Halter für Aktionen Ihres Haustiers aufkommen. Festgelegt ist das im Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Dabei gibt es im Gesetz eine interessante Differenzierung: Privat gehaltene Haustiere gelten als Luxus. Der Versicherungsschutz der Haftpflicht greift, wenn das Tier einen Schaden verursacht, den der Besitzer unmittelbar nicht zu verantworten hat. Halter von Nutztieren oder bei gewerblicher Tierhaltung hingegen würden nur für Schäden haften, wenn sie nachweislich ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten.
Löst also das Haustier einen Unfall aus oder verursacht materiellen Schaden, ist dies eine indirekte Auswirkung Ihrer Tierhaltung, für die Sie als Privatperson verantwortlich sind. Denn nach Rechtsauslegung ist das Tier nun einmal eine „Sache“ in Ihrem Besitz. Am Ende liegt die Haftbarkeit bei Ihnen, und je nachdem, was passiert ist, kann die Schadenssumme erheblich sein.
Reicht die private Haftpflichtversicherung aus?
Nun stellt sich die Frage, ob Schäden durch die Katze nicht durch die ohnehin vorhandene private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Schließlich wird die Haustierhaltung nach dem Gesetz als eine „Verlängerung“ Ihrer eigenen Person interpretiert. Die Antwort lautet: in der Regel ja. Denn eine explizite Tierhalter-Haftpflicht für Katzen gibt es derzeit nicht. Viele private Haftpflichtversicherungen schließen für Katzen die Abdeckung von Schäden ein, die der sogenannten „Gefährdungshaftung“ unterliegen. Das bedeutet, dass das Verhalten von Tieren selbst bei bester Erziehung nicht immer vorausgesagt werden kann. Da Katzen aber wesentlich seltener in Schadensfälle verwickelt sind und im Zweifelsfall geringere Kosten verursachen als zum Beispiel Pferde oder Hunde, sind sie im Rahmen der Gefährdungshaftung oft eingeschlossen.
Wohlgemerkt: Solche „Katzen-inklusiv-Verträge“ gehen von geringeren Sachschäden aus, etwa, wenn die Katze die Designerhandtasche eines Besuchers zerkratzt oder sich ein Meerschweinchen aus dem Freigehege des Nachbarn schnappt. Was aber, wenn es durch Verschulden der Katze zu einem Vorfall kommt, der wesentlich kostspieliger ist?
Wie deckt die Haftpflichtversicherung die Katze ab?
Prüfen Sie also Ihren eigenen Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag. Wenn die Katze nicht mitversichert ist, lassen Sie den Vertrag entsprechend erweitern.
Folgende Punkte sollten dabei auf jeden Fall abgedeckt sein:
- Mietsachschäden: Als Mieter sind Sie verpflichtet, die festen Installationen der Wohnung, also etwa Einbauküche, Waschbecken, Badewanne und auch Bodenflächen, pfleglich zu behandeln. Der Vermieter muss zwar Abnutzungserscheinungen am unbeweglichen Inventar in Kauf nehmen; das gilt aber nicht für einen durch Katzenkrallen völlig verunstalteten Parkettboden.
- Schäden an Gebäuden oder beweglichen Gütern: Gerade bei Freigängern besteht ein Risiko, dass sie Sachschäden verursachen. Denken Sie an den teuren Koi im Gartenteich, der zum Katzensnack wird, Kratzspuren auf der Motorhaube des Sportwagens des Nachbarn oder Verwüstungen im Gewächshaus, aus dem Ihre Katze kostbare Orchideen „pflückte“. Hier kann der Streitwert erheblich sein.
- Personenschäden: Situationen, bei denen Menschen oder Tiere durch die Katze zu Schaden kommen können, sind ebenfalls naheliegend. Das reicht vom Kratzer oder Biss bis zu handfesten Unfällen. Hier können Schmerzensgeldforderungen und Behandlungskosten anfallen, die die Krankenkasse dann zurückfordert.
- Passiver Rechtsschutz: Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, weil die Schuldfrage zwischen Tierhalter und Geschädigtem nicht geklärt werden kann – etwa, wenn die beschuldigte Freigängerkatze nicht auf frischer Tat ertappt wurde und ein Experte die Sachlage klären soll – übernimmt die Haftpflichtversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten. Auf diese Weise kann die Schadenersatzpflicht abgewehrt werden, wenn die Katze, beziehungsweise deren Besitzer, nicht zweifelsfrei als Verursacher des Schadens überführt sind.
Welche Versicherungssumme sollte abgedeckt sein?
Bei der Frage nach der Versicherungssumme spielt es natürlich eine Rolle, wie wahrscheinlich ein extremer Schadensfall ist: Wenn Ihre Katze ein Wohnungstiger ist, besteht ein wesentlich geringeres Risiko als bei einem abenteuerlustigen Freigänger. Eine Haftpflichtversicherung sollte jedoch eine Summe von mindestens fünf Millionen Euro abdecken, so die Ansicht von Versicherungsexperten.
Diese gewaltige Summe verschlägt einem zunächst natürlich die Sprache, erklärt sich aber aus dem denkbar ungünstigsten Szenario: Stellen Sie sich vor, die Katze läuft über die Straße, verursacht einen Unfall mit einem Lkw. Der rast daraufhin in ein Gebäude, mehrere Menschen werden verletzt und das Haus ist fortan einsturzgefährdet. Sachschäden, Regressansprüche der Krankenkassen für Behandlungskosten, Gerichtskosten, Schmerzensgeldforderungen, gegebenenfalls Invalidenrenten und dergleichen summieren sich leicht auf einen enormen Betrag, für den Sie mit Ihrem aktuellen und künftigen Vermögen haftbar wären.
So unwahrscheinlich das Eintreten eines solchen Schadenfalls ist – eine Haftpflichtversicherung würde hier einspringen. Der wichtigste Punkt: Die Katze muss im Versicherungsvertrag als potenzieller Auslöser von Haftungsfällen aufgenommen sein; achten Sie auf entsprechende Vereinbarungen Ihres Privathaftpflicht-Vertrages.
Werfen Sie zudem einen sorgfältigen Blick auf Obergrenzen der Haftungssumme und Ausschlussklauseln, zum Beispiel bei Fahrlässigkeit. So kann eine Versicherung beispielsweise Limits bei den oben erwähnten Mietsachschäden setzen, etwa wenn der Katze der Zugang zu gefährdeten Stellen nicht verwehrt oder sie an der Beschädigung nicht gehindert wurde.